Satzung der Bürgergesellschaft Schinkenplatz e.V.

Hier finden Sie die Satzung der Bürgergesellschaft Schinkenplatz e.V. , die letzmalig am 07.02.2023, von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

Unsere Satzung musste nach der Reaktivierung, im Jahre 2022, überarbeitet und neu von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, damit sie wieder zeitgemäß ist. Die letzte Änderung vor der Reaktivierung war aus den 1980-er Jahren. Um die dringend benötigte Gemeinützigkeit als Bürgerverein bekommen zu können, mussten einige Stellen abgändert werden, die sowohl vom Finanzamt als auch vom Vereinsregister (Amtsgericht) geprüft und genehmigt werden mussten.

Die Satzung eines Vereins regelt alles wichtige rund um den Verein, wie die Höhe des Mitgliedbeitrages, die Geschäftsführung, welche Zwecke er verfolgt und in welcher Art er diese verwirklicht. Außerdem sind hier feste Regelwerke festgehalten, wie die Dauer einer Amtszeit, wie und wann gewählt wird, wer den Verein liquidiert und ob und an wen die noch vorhandenen Finanzen und Habseeligkeiten, nach der Löschung des Vereins zu übergeben/ zu entrichten sind.

 

Die Satzung und unseren Mitgliedsantrag finden Sie unten auf der Seite als PDF-Dateien zum Download hinterlegt. Wir möchten Sie bitten, vor dem ausfüllen des Mitgliedantrages, unsere Satzung zu lesen. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag, erklären Sie sich mit der Satzung einverstanden.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Bürgergesellschaft Schinkenplatz e. V.”
Der Sitz ist Krefeld. Der Verein wurde 1923 errichtet.
Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter VR 1041.

§ 2 – Zweck

Der Zweck der Bürgergesellschaft ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; die Förderung des traditionellen Brauchtums; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und des Gemeinwohls im Krefelder Stadtteil zwischen dem Ostwall (östliche Seite), Rheinstraße (südliche Seite), Philadelphiastraße (westliche Seite) und der Hansastraße (nördliche Seite) – Bürgervereinsbezirk –.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch geeignete Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsteils, der Hilfe von Bewohnern – auch derer mit Migrationshintergrund – und Veranstaltungen zum Erhalt des traditionellen Brauchtums sowie der Vergabe des Ehrenamtspreises der Bürgergesellschaft Schinkenplatz an Personen, die sich ehrenamtlich in besonderer Weise für die Bewohner im Vereinsbezirk engagieren.
Dies geschieht hauptsächlich durch die Durchführung des St. Martinszuges; die Zusammenarbeit mit politischen Gremien, Behörden und sozialen Einrichtungen sowie der Artikulierung des Bürgerwillens in der Öffentlichkeit bei der Ortsverschönerung und durch Veranstaltungen zur Integration schwerpunktmäßig im Bürgervereinsbezirk.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Seine Mittel dürfen nur für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Funktionen des Vereins sind ehrenamtlich; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Der Bürgerverein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Aufgaben sind parteipolitisch, rassisch und religiös neutral, sowie ausschließlich auf das gemeinsame Wohl der Bürgerschaft ausgerichtet, wahrzunehmen.

§ 3 – Mitgliedschaft

Als Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahre und jede juristische Person aufgenommen werden, die sich als Mitglied angemeldet hat.
Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Erlöschen der juristischen Person,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann jederzeit seinen freiwilligen Austritt aus dem Verein erklären.

Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich spätestens bis zum 30.09. eines Jahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Das ausscheidende Mitglied kann eine Auseinandersetzung über das Vereinsvermögen nicht beanspruchen.

Der Jahrespflichtbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er gilt als Mindestbeitrag, ist Bringschuld und für ein volles Jahr zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 – Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Wahl- und stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandschriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden / von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n LeiterIn.

Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterschreiben ist und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
Das Protokoll wird vom Schriftführer / von der Schriftführerin erstellt.
Ist diese/r nicht anwesend, wird es vom stellvertretenden Schriftführer / von der stellvertretenden Schriftführerin erstellt.
Sind beide nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Art der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der / die VersammlungsleiterIn kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von mehr alseinem Fünftel der Mitglieder gefordert wird.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) den geschäftsführenden Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB:
• der / dem 1.Vorsitzenden,
• der / dem Schatzmeister(in)
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes:
• der / dem 2. Vorsitzenden,
• der / dem Schriftführer(in),
• der / dem stellvertretenden Schriftführer(in)
• und bis zu 10 Beisitzern

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstandes sein.
Nur Mitglieder des Vereins die seit mindestens zwei Jahren im Vereinsbezirk wohnen, können zum/ zur Vorsitzenden des Vereins gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so leitet der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Vereinsgeschäfte.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand kann Personen für die Mitarbeit allgemein und für bestimmte Aufgaben kooptieren.

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden sowie von Gerichten aus formalen Gründen auferlegt werden, von sich aus vornehmen.
Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7 – Geschäftsbereich des Vorstandes

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin gemeinschaftlich vertreten.
Der / die Vereinsvorsitzende ist ermächtigt, die dem Verein zustehenden Rechte im Eigentum (u. a. Beiträge) geltend zu machen.
Geht der Vorstand Verpflichtungen für den Verein ein, so muss er die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

§ 8 – Kassenprüfer

Spätestens acht Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse durch zwei KassenprüferInnen zu prüfen.
Die KassenprüferInnen sind jeweils für die Dauer von zwei Jahren so zu wählen, dass in jedem Jahr ein/e KassenprüferIn neu gewählt wird. Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Als KassenprüferIn ist nur wählbar, wer nicht dem Vorstand angehört.

§ 9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn drei Viertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dies beschließen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der Schatzmeisterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an „stups Kinderzentrum“, Jakob-Lintzen-Straße 8, 47807 Krefeld, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitglieder dürfen bei der Auflösung keine Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen erhalten.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem Finanzamt mitzuteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.02.2023 beschlossen.

Alle erforderlichen Unterschriften wurden vor dem beurkundenden Notar geleistet.